Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 29.12.1998

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   BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95   

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BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95 (https://dejure.org/1999,2158)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1999 - XI R 86/95 (https://dejure.org/1999,2158)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1999 - XI R 86/95 (https://dejure.org/1999,2158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6

  • Wolters Kluwer

    Steuerberatungskosten - Rechtsanwaltskosten - Aufwendungen - Scheidung - Begrenztes Realsplitting

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6
    Rechtsanwaltskosten beim Realsplitting

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 6, EStG § 33
    Prozeßkosten; Realsplitting; Rechtsanwalt; Steuerberatungskosten; Zustimmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 302
  • FamRZ 2000, 226 (Ls.)
  • BB 1999, 1482
  • DB 1999, 1483
  • BStBl II 1999, 522
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95
    § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG trägt dabei dem Umstand Rechnung, daß dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Pflichten auferlegt und Rechte eingeräumt sind, die er wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne weiteres erfüllen bzw. wahrnehmen kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967, und vom 20. September 1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

    § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG rechtfertigt nur den Abzug von Beratungsaufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren selbst stehen (BFH-Urteil in BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

  • BFH, 12.07.1989 - X R 35/86

    Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zum Steuerberater sind abzugsfähige

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95
    § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG trägt dabei dem Umstand Rechnung, daß dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Pflichten auferlegt und Rechte eingeräumt sind, die er wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne weiteres erfüllen bzw. wahrnehmen kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967, und vom 20. September 1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

    b) Die streitigen Kosten sind auch nicht --wie beispielsweise die Fahrtkosten zum Steuerberater (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967)-- durch die Steuerberatung veranlaßt, sondern durch die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95
    Im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852, 1853/97 (abgedruckt in Betriebs-Berater, Beilage 3/1999 zu Heft 6) weist der Senat darauf hin, daß die angefochtenen Steuerbescheide hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig ergangen sind (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AO 1977).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95
    Im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852, 1853/97 (abgedruckt in Betriebs-Berater, Beilage 3/1999 zu Heft 6) weist der Senat darauf hin, daß die angefochtenen Steuerbescheide hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig ergangen sind (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AO 1977).
  • BFH, 23.05.1989 - X R 6/85

    Aufwendungen für Sammelwerk zu allgemeinen steuerlichen Fragen können als

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95
    § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG trägt dabei dem Umstand Rechnung, daß dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Pflichten auferlegt und Rechte eingeräumt sind, die er wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne weiteres erfüllen bzw. wahrnehmen kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967, und vom 20. September 1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).
  • BFH, 25.10.1988 - IX R 53/84

    Zur Ersetzung der beim Realsplitting erforderlichen Zustimmung durch Verurteilung

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95
    Ihre Ursache liegt vielmehr in der Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau auf Abgabe einer Willenserklärung, um die ihr gezahlten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehen zu können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192).
  • BFH, 22.03.1957 - VI 102/55 U

    Bewertung der Prozesskosten bei einem Rechtsstreit um Sonderausgaben als

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - XI R 86/95
    Es handelt sich insoweit um Nebenkosten, die selbst keine Sonderausgaben sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 1957 VI 102/55 U, BFHE 64, 511, BStBl III 1957, 191).
  • BFH, 26.05.2004 - I R 113/03

    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

    Deren steuerlicher Abzugsfähigkeit liegen in erster Linie Lenkungs- und Subventionszwecke zugrunde, die mit der "persönlichen Lage" des Steuerpflichtigen nichts zu tun haben: Dem Steuerpflichtigen soll ein gewisser Ausgleich für die Inpflichtnahme bei der Steuererklärung angesichts des komplizierten Steuerrechts und der dadurch entstehenden leistungsmindernden "Zwangsaufwendungen" gewährt werden (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967; vom 20. September 1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20; vom 10. März 1999 XI R 86/95, BFHE 188, 302, BStBl II 1999, 522; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10 Rdnrn. I 2 und A 30; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 10 Rn. 26, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 17.01.2008 - 10 K 103/07

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater

    Es finden sich allerdings auch Entscheidungen des BFH, welche die Formulierungen vom Vorliegen leistungsmindernder "Zwangsaufwendungen" bzw. unvermeidbarer Privatausgaben im Zusammenhang mit dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Nr. 6 EStG nicht verwenden (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juli 1989, X R 35/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967;vom 20. September 2989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20;vom 10. März 1999 XI R 86/95, BFHE 188, 302, BStBl II 1999, 522).
  • FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind Steuerberatungskosten die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.1999 IX R 86/95, BFHE 188, 302, DB 1999, 1483).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 120/98

    Fremdfinanzierte Versorgungszahlungen

    Das BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 86/95 (BFHE 188, 302, BStBl II 1999, 522) begründet dies damit, dass der Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG beschränkt ist auf Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten.
  • FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 2312/00

    Arbeitszimmer

    Die Rechtsprechung hält dabei eine weite Auslegung des Begriffs der Steuerberatungskosten für geboten und erstreckt ihn beispielsweise auch auf die Anschaffung von Steuerfachliteratur (BT-Drucks. IV/3189, S. 6; BFH-Urteile vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865, vom 10. März 1999 XI R 86/95, BFHE 188, 302, BStBl II 1999, 522).

    Anders als die bisher vom BFH unter diesen Begriff subsumierten Aufwendungen sind diese Kosten nicht final aufgewandt worden, um die Steuererklärung anfertigen zu können; sie wären vielmehr ebenso entstanden, wenn der Kläger in dem Arbeitszimmer statt der Anfertigung der Steuererklärung eine andere Tätigkeit verrichtet hätte (zum Erfordernis der Finalität und der Unmittelbarkeit der Aufwendungen vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 86/95, BFHE 188, 302, BStBl II 1999, 522 betreffend Anwaltskosten zur Durchsetzung des Anspruchs auf Zustimmung zum sog. begrenzten Realsplitting).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01

    Sonderausgaben: Gutachterkosten zur Feststellung eines Sachverhalts stellen keine

    Nach mittlerweile ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. die Urteile des BFH vom 23. Mai 1989, X R 6/85, BStBl II 1989, 865, vom 20. September 1989, X R 43/86, BStBl II 1990, 20, und vom 10. März 1999, XI R 86/95, BStBl II 1999, 522) fallen hierunter die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und/oder zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt.

    Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, der nicht von Steuerberaterkosten, sondern von Steuerberatungskosten spricht, sind nur Beratungsaufwendungen, nicht etwa jegliche Unterstützungsleistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren selbst stehen, abzugsfähig (BFH, Urteil vom 10. März 1999, XI R 86/95, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1478/07

    Beraterhonorar eines GmbH-Geschäftsführers betreffend Bestehen der

    Anders als bei Betriebsausgaben und Werbungskosten können Nebenkosten im Zusammenhang mit den Sonderausgaben nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden (Urteil des BFH vom 10. März 1999 XI R 86/95, BStBl II 1999, 522 ).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.12.1998 - 19 UF 178/95   

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https://dejure.org/1998,8691
OLG Celle, 29.12.1998 - 19 UF 178/95 (https://dejure.org/1998,8691)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.1998 - 19 UF 178/95 (https://dejure.org/1998,8691)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Dezember 1998 - 19 UF 178/95 (https://dejure.org/1998,8691)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 615 ZPO ; § 1372 BGB; § 1378 Abs. 1 BGB; § 1374 BGB ; § 1379 BGB
    Rechtmäßigkeit eines Zugewinnausgleichs; Berücksichtigung von Aussteuergegenständen in einem Zugewinnausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Zugewinnausgleichs; Berücksichtigung von Aussteuergegenständen in einem Zugewinnausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 226
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.12.1983 - IX ZR 41/83

    Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 29.12.1998 - 19 UF 178/95
    Zwar wird in der Literatur unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH (FamRZ 1984, 144 ff.) die Auffassung vertreten, dass Hausratsgegenstände generell nicht dem Zugewinnausgleich unterworfen seien, mithin auch dem Anfangsvermögen nicht zugerechnet werden könnten (Gernhuber FamRZ 1984, 1053, 1054; Dörr NJW 89, 1953, 1957; Lange JZ 1984, 383, 384; Schwab FamRZ 1984, 429, 439).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2009 - 5 UF 186/07

    Berücksichtigung von Hausratsgegenständen im Zugewinnausgleich

    Dies entspreche der Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1984, 144 ; OLG Celle, FamRZ 2000, 226 ) und sei auch aus Rechtsgründen geboten, nachdem der Hausrat bei Eheende durch den Hausratsbeschluss des Familiengerichts Offenburg vom 06.02.2001 verteilt worden sei.

    Soweit jedoch Hausratsgegenstände - wie dargestellt - ausnahmsweise nicht der Hausratsverordnung unterfallen, sind diese Gegenstände nach der Auffassung des Bundesgerichtshof im Endvermögen einer Partei einzubeziehen, und gegebenenfalls - in letzter Konsequenz - auch im Anfangsvermögen einer Partei zu aktivieren, was insbesondere Gegenstände betrifft, die ein Ehegatte unstreitig zu Alleineigentum bei Eheschließung in die Ehe eingebracht hat (Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1374 BGB Rn. 13; OLG Celle, FamRZ 2000, 226 ).

    Der Senat ist bei der Beurteilung der Einbeziehung von Hausratsgegenständen in die Zugewinnausgleichsberechnung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1984, 144 ) und auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 2000, 226 ) abgewichen.

  • OLG Hamm, 09.10.2009 - 13 UF 144/07

    Höhe des Zugewinnausgleichs; Berechnung von Anfangs- und Endvermögen

    Denn wenn es sich um Gegenstände handelt, die bereits vor der Heirat im Alleineigentum eines der Ehegatten vorhanden waren, sind sie im Anfangsvermögen zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle FamRZ 2000, 226, zitiert nach juris Rn.7).
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